A6NEU2: Satzungsänderungsantrag 6
Veranstaltung: | BDKJ Diözesanversammlung Augsburg 2019 |
---|---|
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss (beschlossen am: 31.03.2019) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 25.03.2019, 09:42 |
Ersetzt: | A6: Satzungsänderungsantrag 6 |
Veranstaltung: | BDKJ Diözesanversammlung Augsburg 2019 |
---|---|
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss (beschlossen am: 31.03.2019) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 25.03.2019, 09:42 |
Ersetzt: | A6: Satzungsänderungsantrag 6 |
FETTGEDRUCKTE Textteile: neu eingefügt
KURSIV-UNTERSTRICHENE Textteile: Streichungen
Die BDKJ Diözesanversammlung möge beschließen:
§7 "Aufnahme" der Ordnung des BDKJ Dizesanverbands Augsburg wird wie folgt
geändert:
§ 7 Aufnahme
(1) Mitgliedsverbände und Jugendorganisationen Jugendverbände können, wenn die
Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach §6 belegt sind, für die Diözese Augsburg
von der Diözesanversammlung nach Anhörung der Diözesankonferenz der
MitgliedsverbändeJugendverbände und für die regionale Gliederung von der
jeweiligen Versammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden. Existiert kein BDKJ in der
regionalen Gliederung, entscheidet die Diözesanversammlung über die Aufnahme in
den BDKJ.
(2) Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an
den BDKJ suchen, über die bestehenden Mitgliedsverbände Jugendverbände des BDKJ
zu informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser
MitgliedsverbändeJugendverbände zu empfehlen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme eines Mitgliedsverbandes oder einer
JugendorganisationJugendverbandes in der Diözese bedarf der Zustimmung des
Bundesvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die
Diözesanversammlung den Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.
(4) Der Beschluss über die Aufnahme eines Mitgliedsverbandes oder einer
Jugendorganisation Jugendverbandes in der regionalen Gliederung bedarf der
Zustimmung des Diözesanvorstandes. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann
die regionale Versammlung die Diözesanversammlung anrufen.
(5) Der Beschluss über die Aufnahme eines Mitgliedsverbandes oder einer
Jugendorganisation in einer weiteren Gliederung bedarf der Zustimmung des
Diözesanvorstands. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die jeweilige
Versammlung die Diözesanversammlung anrufen.
(5) Durch die Aufnahme des Mitgliedsverbandes Jugendverbandes erwerben die
Gliederungen dieses MitgliedsverbandesJugendverbandes ihre Mitgliedschaft in den
Gliederungen des BDKJ.
(7) Gliederungen von Jugendorganisationen können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben. 2Dies ist im
Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. Der jeweilige Vorstand des BDKJ informiert
die Gliederungen über diesen Aufnahmebeschluss.
(6) Dem BDKJ Diözesanverband Augsburg gehören derzeit folgende
MitgliedsverbändeJugendverbände an:
(8)Dem BDKJ Diözesanverband Augsburg gehört derzeit keine Jugendorganisation an.
(9)Die DJK Sportjugend gilt als Mitgliedsverband in der Diözese. 2Sie hat in
allen Gliederungen beratende Stimme.
(7) Der Diözesanverband Augsburg informiert den Bundes- und Landesvorstand über
die Aufnahme von Mitgliedsverbände und JugendorganisationenJugendverbänden. Der
Diözesanvorstand führt ein Gesamtverzeichnis aller Mitgliedsverbände und
Jugendorganisationen Jugendverbände im Gebiet der Diözese Augsburg.
Auch bei §7 "Aufnahme" müssen die Vorgaben der Bundesoednung umgesetzt werden. Die DJK ist als Jugendverband wieder reguläres BDKJ Mitglied.
Kommentare