Veranstaltung: | BDKJ Diözesanversammlung 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 9 Anträge |
Antragsteller*in: | BDKJ Diözesanvorstand und Satzungsausschuss (beschlossen am: 20.02.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 20.02.2020, 16:24 |
A3: 9.2.a Änderung der Diözesanordnung – ANLAGE
Antragstext
9.2.a Änderung der Diözesanordnung – ANLAGE
Diözesanordnung
des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
Diözesanverband Augsburg in der von der BDKJ-Diözesanversammlung beschlossenen
Fassung vom xx. März 2020.
Präambel
Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen
sich zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Die
regionalen Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im
Bundesgebiet insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und
Beratungsgremien des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes
mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in
Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine
Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der
kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine
menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in
Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der
Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will
er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und
ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen
Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen
fördern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände und
Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen
durch und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat.
Die Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation
innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit
anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Laiinnen und Laien und Priester partnerschaftlich
zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt
werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der
zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.
Name, Organisation, Mitgliedschaft
§1 Organisation
- Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Diözese Augsburg
wird von den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen gebildet.
- Nach kirchlichem Recht ist der BDKJ Diözesanverband Augsburg ein
privater, nicht rechtsfähiger, kanonischer Verein. Er unterstellt sich
der Aufsicht des Bischofs von Augsburg.
§2 Name, Verbandszeichen
- Der Verband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend,
Diözesanverband Augsburg“, kurz „BDKJ Diözesanverband Augsburg“.
- Die regionalen Gliederungen im BDKJ Diözesanverband Augsburg führen den
Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend, Kreis-/Stadtverband
N.N.“, kurz „BDKJ -Kreis-/Stadtverband N.N.“.
- Die weiteren Gliederungen des BDKJ führen den Verbandsnamen mit einem
dementsprechenden Namenszusatz.
- Das Verbandszeichen wird von der BDKJ-Hauptversammlung verbindlich
festgelegt. Zur Benutzung des Verbandszeichens sind nur die Gliederungen
des BDKJ berechtigt. Die Jugendverbände sind berechtigt, das
Verbandszeichen als Zusatz zu ihrem eigenen Verbands- oder
Organisationszeichen zu benutzen, um damit die Zugehörigkeit zum BDKJ
auszudrücken.
§3 Jugendverbände
- Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbständige,
katholische, demokratische Zusammenschlüsse, denen Kinder, Jugendliche,
junge Erwachsene sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freiwillig
angehören. In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von
jungen Menschen nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und verantwortet. Sie bringen die Anliegen und
Interessen junger Menschen zum Ausdruck.
- Die Jugendverbände im BDKJ verantworten ihre pädagogische, pastorale und
politische Arbeit selbst. Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer
Leitungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.
§4 Gliederungen
- Der BDKJ Diözesanverband Augsburg ist der Zusammenschluss der
Jugendverbände und regionalen Gliederungen des BDKJ in der Diözese
Augsburg (§§ 10-17).
- Der BDKJ Diözesanverband Augsburg bildet als regionale Gliederung Kreis-
und Stadtverbände. Die regionale Gliederung des BDKJ Augsburg ist der
Zusammenschluss der Jugendverbände und weiteren Gliederungen des BDKJ auf
dem Gebiet des jeweiligen Kreis- oder Stadtverbandes. (§§18-21).
- Der Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf
Grundlage ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden
Gliederung des BDKJ zu.
- Soweit in der Diözese Augsburg nur ein Jugendverband besteht, kann diesem
mit seinem Einverständnis vom BDKJ Hauptausschuss die Wahrnehmung von
Aufgaben des BDKJ Diözesanverbands Augsburg übertragen werden. Soweit in
einem Kreis- oder Stadtverband des BDKJ Augsburg nur ein Jugendverband
besteht, kann diesem mit seinem Einverständnis von der BDKJ
Diözesanversammlung oder dem BDKJ Diözesanausschuss die Wahrnehmung von
Aufgaben des BDKJ Kreis- oder Stadtverbandes übertragen werden.
§5 Jugendorganisationen
- entfällt –
§6 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder
juristische Personen sind, setzt voraus:- Erfüllung der in §3 genannten Voraussetzungen,
- Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ
Diözesanverband Augsburg, - eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht
und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht - verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,
- Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen,
insbesondere Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße und - Entrichtung eines Beitrages. Die Beitragshöhe, das Verfahren der
Beitragserhebung und die Aufteilung des Beitrages auf die
Gliederungen des BDKJ werden auf Vorschlag der Bundeskonferenz der
Jugendverbände von der BDKJ-Hauptversammlung beschlossen.
- Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden im BDKJ Diözesanverband Augsburg
setzt neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen ferner
voraus:- eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht
und die Mitgliedschaft im BDKJ Diözesanverband Augsburg ausspricht, - die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs und
- die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung.
- Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden im BDKJ Diözesanverband
Augsburg setzt neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Bedingungen die Tätigkeit in wenigstens drei Kreis-/Stadtverbänden
und mindestens 30 natürlichen Personen als Mitglieder im
Diözesangebiet voraus.
- eine eigene Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht
- Die Mitarbeit von Jugendverbänden in Kreis- oder Stadtverbänden
erfordert eine Mindestgröße von einer Ortsgruppe mit mindestens 5
Mitgliedern.
- Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben
beratende Stimme in allen Organen des BDKJ Diözesanverband Augsburg.
Jugendverbände, die einen über diesen Basisbeitrag hinausgehenden
Mitgliedsbeitrag zahlen, der von der BDKJ-Hauptversammlung auf Vorschlag
der Bundeskonferenz der Jugendverbände beschlossen wird, haben Stimmrecht
in den Organen des BDKJ Diözesanverband Augsburg.
- Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand der
entsprechenden Gliederung des BDKJ mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit
den Ordnungen überprüft.
§7 Aufnahme
- Jugendverbände können, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach
§5 belegt sind, für die Diözese Augsburg von der Diözesanversammlung
nach Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände und für die
regionale Gliederung von der jeweiligen Versammlung jeweils mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in den BDKJ aufgenommen
werden. Existiert kein BDKJ in der regionalen Gliederung, entscheidet die
Diözesanversammlung über die Aufnahme in den BDKJ.
- Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an
den BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände des BDKJ zu
informieren und ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu
empfehlen.
- Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in der Diözese
bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Gegen die Verweigerung der
Zustimmung kann die Diözesanversammlung den Hauptausschuss des
Bundesverbandes anrufen.
- Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbands in der regionalen
Gliederung bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstandes. Gegen die
Verweigerung der Zustimmung kann die regionale Versammlung die
Diözesanversammlung anrufen.
- Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben. Dies ist im
Aufnahmebeschluss zu dokumentieren. 3Der jeweilige Vorstand des BDKJ
informiert die Gliederungen über diesen Aufnahmebeschluss.
- Dem BDKJ Diözesanverband Augsburg gehören derzeit folgende
Mitgliedsverbände an:- Christliche Arbeiterjugend (CAJ)
- Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG)
- DJK Sportjugend
- Gemeinschaft Christlichen Lebens - Jungen und Männer (GCL-JM)
- Gemeinschaft Christlichen Lebens - Mädchen und Frauen (GCL-MF)
- Katholische junge Gemeinde (KjG)
- Katholische Landjugendbewegung (KLJB)
- Katholische Studierende Jugend (KSJ)
- Kolpingjugend
- Pfadfinderinnenschaft St. Georg (PSG)
- Der BDKJ Diözesanvorstand Augsburg informiert den BDKJ Bundes- und BDKJ
Landesvorstand über die Aufnahme von Jugendverbänden. Der BDKJ
Diözesanvorstand führt ein Gesamtverzeichnis aller Jugendverbände im
Gebiet der Diözese Augsburg.
§8 Ruhen der Mitgliedschaft
- Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft
im BDKJ Diözesanverband Augsburg, in den regionalen oder weiteren
Gliederungen ruhen lassen.
- Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ
Diözesanverband Augsburg oder in der regionalen oder weiteren Gliederung
seit mehr als einem Jahr nicht wahr, ruht die Mitgliedschaft in der
jeweiligen Gliederung. Die notwendigen Feststellungen hat der zuständige
BDKJ-Vorstand zu treffen. Der Jugendverband ist über die Feststellung
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen
Jugendverbands ihre Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem jeweiligen
BDKJ-Vorstand schriftlich mitteilt.
- Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.
§9 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbands
zum 31.12. des Jahres, - Auflösung des Jugendverbands oder
- Ausschluss.
- Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbands
- Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ
auf Antrag des BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbands oder dem
Vorstand einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines
Jugendverbands ist zulässig, wenn dieser bzw. diese- die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
- das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
- die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach §6 nicht mehr erfüllt
oder - mehr als drei Jahre seine bzw. ihre Mitwirkungsrechte nicht
wahrgenommen hat.
- Wird ein Jugendverband wegen Wegfalls der Aufnahmevoraussetzung nach §6
Absatz 1 Ziffer 4 Halbsatz 2 oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ
ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den
Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung
des betroffenen Jugendverbands dies innerhalb von drei Monaten schriftlich
erklärt. Die notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand
zu treffen.
- Die Diözesanversammlung kann Jugendverbände des BDKJ im Bundesgebiet,
die regionale Versammlung kann Jugendverbände des BDKJ im Bundesgebiet
und in der Diözese, die Versammlung einer weiteren Gliederung kann
Jugendverbände des BDKJ im Bundesgebiet, in der Diözese und in der
regionalen Gliederung nicht ausschließen oder deren Tätigkeit
verhindern.
- Der Vorstand der ausschließenden Gliederung informiert den regionalen
Vorstand und den Diözesanvorstand, der Diözesanvorstand informiert den
Bundes- und Landesvorstand über das Ende der Mitgliedschaft von
Jugendverbänden im Diözesanverband, in den regionalen und den weiteren
Gliederungen.
Der BDKJ in der Diözese Augsburg
§10 Organe
Die Organe des BDKJ im Diözesanverband Augsburg sind
- die Diözesanversammlung (§11) und
- der Diözesanausschuss (§12),
- die Diözesankonferenz der Jugendverbände (JVK) (§13),
- die Diözesankonferenz der Kreis-/Stadtverbände (DiKo) (§14) und
- der Diözesanvorstand (§15).
§11 Diözesanversammlung
- Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des BDKJ
Diözesanverbandes Augsburg. Sie berät und beschließt über die
gemeinsamen Aufgaben der Vertretung und der Mitarbeit des BDKJ
Diözesanverband Augsburg in Kirche, Gesellschaft und Staat. Ihr obliegen
die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben und Inhalte des BDKJ
Diözesanverbandes Augsburg. Dies sind insbesondere- die Verabschiedung und Änderung der Diözesanordnung,
- die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Jugendverbänden in den BDKJ Diözesanverband Augsburg, - die Beschlussfassung über die Gliederung des Diözesangebietes in
Kreis-/Stadtverbände, - die Wahl des Diözesanausschusses,
- die Wahl des Diözesanvorstandes,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Diözesanvorstandes,
- die Wahl der Mitglieder von Wahl- und Satzungsausschuss und
- die Beschlussfassung über die Gründung eigener Einrichtungen.
- Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind
- 22 Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände, nach § 6,
Absatz 5 - 22 Vertreterinnen und Vertreter der Kreis-/Stadtverbände und
- die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstandes.
- 22 Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände, nach § 6,
- Jeder stimmberechtigte Jugendverband wird durch mindestens ein, höchstens
jedoch vier Mitglieder vertreten. Die Diözesankonferenz der
Jugendverbände (JVK) legt den Stimmenschlüssel für die Vertretung der
Jugendverbände fest. Jeder Kreis-/Stadtverband wird durch mindestens ein,
höchstens jedoch zwei Mitglieder vertreten. Die Diözesankonferenz der
Kreis-/Stadtverbände legt den Stimmenschlüssel für die Vertretung der
Kreis-/Stadtverbände fest. Jede Delegation soll geschlechtsparitätisch
besetzt werden.
- Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind
- die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanvorstände
oder -leitungen der Jugendverbände nach § 6, Absatz 5, - die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Kreis- und
Stadtvorstände, - Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendverbände nach § 6
Absatz 4 - die Mitglieder des Diözesanausschusses, soweit sie nicht
stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind, - die Vorsitzenden der Ausschüsse,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BDKJ-
Diözesanstelle, - die Verbändereferentin oder der Verbändereferent im Bistum
Augsburg, - der Diözesanjugendpfarrer,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hauptamtlichenkonferenz des
Bischöflichen Jugendamts im Bistum Augsburg, - die Vertreterinnen oder Vertreter des BDKJ im Bezirksjugendring
Schwaben, - der BDKJ-Bundesvorstand,
- der BDKJ-Landesvorstand Bayern,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugend im
Kirchenkreis Schwaben, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirksjugendringes Schwaben
und - Die eingesetzten Vorstandsreferentinnen und Vorstandsreferenten nach
§15 (4).
- die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanvorstände
- Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand in Textformeinberufen
und von ihm geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Die
Diözesanversammlung ist mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Die Diözesanversammlung ist öffentlich.
- Personaldebatten finden in Abwesenheit der jeweiligen Kandidatinnen und
Kandidaten nur mit den stimmberechtigten Mitgliedern der
Diözesanversammlung und den unter §11 Absatz 4 Ziffern 1 bis 3 genannten
Mitgliedern statt.
- Anträge auf Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des
Diözesanvorstandes, insbesondere des Diözesanpräses bzw. der
Diözesanvorsitzenden mit theologischer Ausbildung, sind unter Angabe der
Gründe der Antragsteller vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem
Diözesanbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
- Die Diözesanversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
§12 Diözesanausschuss
- Der Diözesanausschuss nimmt unter dem Jahr die Aufgaben der
Diözesanversammlung wahr und dient der laufenden Beratung und
Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des BDKJ Diözesanverbands
Augsburg. Ausgenommen sind- die der Diözesanversammlung vorbehaltenen Zuständigkeiten,
- die der Diözesankonferenz der Jugendverbände vorbehaltenen
Zuständigkeiten, - die der Diözesankonferenz der Kreis-/Stadtverbände vorbehaltenen
Zuständigkeiten, - die Auflösung des BDKJ Diözesanverbandes Augsburg.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind 14 von der
Diözesanversammlung gewählte Vertreterinnen und Vertreter und die
Mitglieder des Diözesanvorstandes. Jeweils 7 Personen werden auf
getrennten Listen aus den Mitgliedern der Kreis- und Stadtverbände und
aus den Mitgliedern der Jugendverbände gewählt.
Die Mitglieder des Diözesanausschusses werden für ein Jahr gewählt.
- Beratende Mitglieder des Diözesanausschusses sind
- die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanvorstände der
Jugendverbände nach § 6, Absatz 5, - die stimmberechtigten Mitglieder der Kreis-/Stadtvorstände,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beratenden
Jugendverbände nach nach § 6, Absatz 4 - die Vorsitzenden der Ausschüsse,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BDKJ-
Diözesanstelle und - der Diözesanjugendpfarrer.
- Die eingesetzten Vorstandsreferentinnen und Vorstandsreferenten nach
§15 (4
- die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanvorstände der
- Der Diözesanausschuss wird vom Diözesanvorstand in Textform einberufen
und geleitet. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Die
Beschlussfähigkeit regelt die Geschäftsordnung des Diözesanausschusses.
- Die Diözesanversammlung kann alle Beschlüsse des Diözesanausschusses
ändern.
§13 Diözesankonferenz der Jugendverbände (JVK)
- Die Diözesankonferenz der Jugendverbände berät die Diözesanversammlung
und den Diözesanvorstand. Sie dient dem Erfahrungsaustausch, der Beratung
gemeinsamer Anliegen und beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit
über Fragen, die allein das Verhältnis der Jugendverbände untereinander
betreffen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere- die Stellungnahme vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden im
Diözesangebiet, - die Festlegung des Stimmenschlüssels für die Vertretung der
Jugendverbände für die Diözesanversammlung und - die Beratung und Beschlussfassung über die Verteilung der für die
Jugendverbände vorgesehenen Mittel aus dem Diözesanhaushalt.
- die Stellungnahme vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden im
- Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände
sind- je ein Mitglied der Diözesanleitungen oder -vorstände der
Jugendverbände nach § 6, Absatz 5 und - ein Mitglied des Diözesanvorstandes.
- je ein Mitglied der Diözesanleitungen oder -vorstände der
- Beratende Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind
- die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitungen
oder -vorstände der Jugendverbände, - die weiteren Mitglieder des Diözesanvorstandes,
- Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beratenden
Jugendverbände nach nach § 6, Absatz 4 - die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BDKJ-
Diözesanstelle und - der Diözesanjugendpfarrer.
- Die eingesetzten Vorstandsreferentinnen und Vorstandsreferenten nach
§15 (4).
- die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitungen
Das Präsidium kann Gäste zur Diözesankonferenz der Jugendverbände einladen.
- Die Diözesankonferenz der Jugendverbände wird von ihrem Präsidium in
Textform einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens zweimal jährlich.
Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Jugendverbände
verlangt. Die Beschlussfähigkeit regelt die Geschäftsordnung der
Jugendverbändekonferenz.
- Das Präsidium der Diözesankonferenz der Jugendverbände besteht aus
einer Frau und einem Mann, die bei der Wahl Mitglied der Konferenz sind,
von dieser für zwei Jahre gewählt werden und aus unterschiedlichen
Verbänden stammen.
- Der Diözesanvorstand beauftragt eines seiner Mitglieder mit der
Geschäftsführung der Diözesankonferenz der Jugendverbände.
§14 Diözesankonferenz der Kreis-/Stadtverbände (DiKo)
- Die Diözesankonferenz der Kreis-/Stadtverbände berät die
Diözesanversammlung und den Diözesanvorstand. Sie dient dem
Erfahrungsaustausch, der Beratung gemeinsamer Anliegen und beschließt in
ausschließlicher Zuständigkeit über Fragen, die allein das Verhältnis
der Kreis-/Stadtverbände untereinander betreffen. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere- die Stellungnahme vor der Bildung von Kreis-/Stadtverbänden,
- die Festlegung des Stimmenschlüssels für die Vertretung der Kreis-
/Stadtverbände für die Diözesanversammlung und - die Beratung und Beschlussfassung über die Verteilung der für die
Kreis-/Stadtverbände vorgesehenen Mittel aus dem Diözesanhaushalt.
- Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Kreis-
/Stadtverbände sind- je ein Mitglied der Kreis-/Stadtvorstände und
- ein Mitglied des Diözesanvorstandes.
- Beratende Mitglieder der Diözesankonferenz der Kreis-/Stadtverbände
sind- die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Kreis-
/Stadtvorstände, - die weiteren Mitglieder des Diözesanvorstandes
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der BDKJ-
Diözesanstelle - je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Katholischen
Jugendstellen im Bistum Augsburg und - der Diözesanjugendpfarrer.
- Die eingesetzten Vorstandsreferentinnen und Vorstandsreferenten nach
§15 (4).
- die weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Kreis-
Das Präsidium kann Gäste zur Diözesankonferenz der Kreis- und Stadtverbände
einladen.
- Die Diözesankonferenz wird von ihrem Präsidium in Textform einberufen
und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss einberufen
werden, wenn es ein Viertel der Kreis-/Stadtverbände verlangt. Die
Beschlussfähigkeit regelt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz
der Kreis-/Stadtverbände.
- Das Präsidium der Diözesankonferenz der Kreis-/Stadtverbände besteht
aus einer Frau und einem Mann, die bei der Wahl Mitglied der Konferenz
sind, von dieser für zwei Jahre gewählt werden und aus unterschiedlichen
Kreis-/Stadtverbänden stammen.
- Der Diözesanvorstand beauftragt eines seiner Mitglieder mit der
Geschäftsführung der Diözesankonferenz.
§15 Diözesanvorstand
- Der Diözesanvorstand leitet den BDKJ Diözesanverband Augsburg und seine
Einrichtungen im Rahmen der Diözesanordnung und der Beschlüsse seiner
Organe. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere- die Vertretung der Interessen und die Mitarbeit des BDKJ in Kirche,
Gesellschaft und Staat, - die Sorge um die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ
in der Diözese, in Bayern und im Bundesgebiet, - die Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Jugendverbänden und den
Kreis-/Stadtverbänden, - die Mitarbeit und Vernetzung im BDKJ-Bundesverband,
- die Mitarbeit und Vernetzung in der BDKJ-Landesarbeitsgemeinschaft
Bayern, - die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und
Jugendarbeit in der Diözese Augsburg, insbesondere durch die
Kooperation mit dem Bischöflichen Jugendamt im Bistum Augsburg, - Zusammenarbeit und Vernetzung mit dem Bezirksjugendring Schwaben,
und den Laienvertretungsgremien in der Diözese Augsburg, - die Planung, Vorbereitung und Leitung der diözesanen
Veranstaltungen, Tagungen und Aktionen, - die Abgabe des Rechenschaftsberichts über seine Arbeit bei der
Diözesanversammlung und - die Leitung der Diözesanstelle des BDKJ Diözesanverbands Augsburg.
- die Vertretung der Interessen und die Mitarbeit des BDKJ in Kirche,
- Mitglieder des Diözesanvorstandes sind zwei Frauen, von denen eine durch
eine Ausbildung erworbene theologische, spirituelle und ekklesiale
Kompetenz besitzt, und zwei Männer, von denen einer Priester ist. Das Amt
der Geistlichen Verbandsleitung wird vom Priester und der Frau, die eine,
wie oben beschriebene Kompetenz besitzt, wahrgenommen. Gewählt werden
können Männer und Frauen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ
sein sollen. Die Mitglieder des Diözesanvorstandes führen die
Amtsbezeichnungen Diözesanvorsitzende bzw. Diözesanvorsitzender, der
Priester die Amtsbezeichnung Diözesanpräses. Der Diözesanvorstand kann
beratende Mitglieder berufen.
- Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden von der Diözesanversammlung
für drei Jahre gewählt. Die vorgeschlagenen Priester und pastoralen
Mitarbeiterinnen werden nach Absprache mit dem Diözesanbischof vom
Wahlausschuss in die Liste der Kandidaten/-innen aufgenommen. Die
Beauftragung des Diözesanpräses und der Diözesanvorsitzenden mit
theologischer Ausbildung erfolgt durch den Generalvikar.
- Der Diözesanvorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Arbeitsbereiche
an Vorstandsreferentinnen oder Vorstandsreferenten delegieren. Die
Einsetzung dieser bedarf der Zustimmung des Diözesanausschusses.
Ausgenommen von den Aufgaben dieser ist die Wahrnehmung des Stimmrechts,
das dem gewählten Diözesanvorstand obliegt. Sowohl die Abgabe des
Rechenschaftsberichtes (§15 (1.9)) als auch die Leitung der Diözesanstelle
des BDKJ Diözesanverbands Augsburg (§15 (1.10)) sind nicht delegierbar.
§16 Ausschüsse
- Die Diözesanversammlung setzt zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer
Arbeit Ausschüsse ein. Sie sind verpflichtet, der Diözesanversammlung
und dem Diözesanausschuss über ihre Tätigkeit zu berichten, und
berechtigt, an die Diözesanversammlung und an den Diözesanausschuss
Anträge zu stellen. Die Diözesanversammlung, der Diözesanausschuss und
der Diözesanvorstand sind berechtigt, den Ausschüssen Aufträge zu
erteilen.
- Die Diözesanversammlung richtet folgende ständige Ausschüsse ein, deren
Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt werden:- Satzungsausschuss und
- Wahlausschuss.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§17 Diözesanstelle
Der Diözesanvorstand leitet die Diözesanstelle des BDKJ und hat das
Weisungsrecht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözesanstelle.
Das Nähere regelt eine Dienstordnung. Die Diözesanstelle des BDKJ arbeitet mit
den Diözesanstellen der Jugendverbände zusammen.
Der BDKJ in seiner regionalen Gliederung
§18
- Der BDKJ in der Diözese Augsburg orientiert sich in seinen regionalen
Zusammenschlüssen an der Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte.
Der BDKJ in der Diözese Augsburg bildet folgende Kreis- und
Stadtverbände:- BDKJ Kreisverband Aichach-Friedberg,
bestehend aus den Landkreisen Aichach-Friedbarg und Dachau - BDKJ Kreisverband Dillingen,
- BDKJ Kreisverband Donau-Ries,
bestehend aus den Landkreisen Donau-Ries und Ansbach, - BDKJ Kreisverband Neuburg-Schrobenhausen,
bestehend aus den Landkreisen Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt,
Pfaffenhofen und der Stadt Ingolstadt - BDKJ Kreisverband Neu-Ulm,
bestehend aus den Landkreisen Neu-Ulm und Günzburg - BDKJ Kreisverband Landsberg am Lech,
bestehend aus den Landkreisen Landsberg am Lech, Starnberg und
Fürstenfeldbruck - BDKJ Kreisverband Lindau,
- BDKJ Kreisverband Unterallgäu,
- BDKJ Kreisverband Oberallgäu,
- BDKJ Kreisverband Ostallgäu,
- BDKJ Kreisverband Weilheim-Schongau,
bestehend aus den Landkreisen Weilheim-Schongau, Bad Tölz und
Garmisch-Patenkirchen - BDKJ Stadtverband Augsburg,
bestehend aus der Stadt Augsburg und dem Landkreisen Augsburg-Land - BDKJ Stadtverband Kaufbeuren,
- BDKJ Stadtverband Kempten und dem,
- BDKJ Stadtverband Memmingen
- BDKJ Kreisverband Aichach-Friedberg,
- Der BDKJ in seiner regionalen Gliederung gibt sich eine Ordnung. Diese
trifft unter Beachtung der Mindestanforderungen der §§19 bis 21 folgende
Regelungen:- Die Organisation des Kreis- und Stadtverbandes,
- die Bestimmung der Organe des Kreis- und Stadtverbandes und deren
Aufgaben, - die Festlegung der Bildung oder Zulassung weiterer Gliederungen,
z.B. in der Pfarreiengemeinschaft.
Die Kreis- und Stadtordnung und deren Änderung bedürfen der Zustimmung des
Diözesanvorstandes.
§19 Organe
Die Organe des Kreis- und Stadtverbandes sind
- die Kreis- und Stadtversammlung und
- der Kreis- und Stadtvorstand.
§20 Kreis-/Stadtversammlung
- Die Kreis- und Stadtversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ
des Kreis- und Stadtverbandes. Ihr obliegen die grundlegenden
Entscheidungen über die Aufgaben und die inhaltliche Arbeit des BDKJ
Kreis- und Stadtverbandes. Ihre Aufgaben sind- die Beschlussfassung über die Kreis- und Stadtordnung,
- die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Jugendverbänden in den Kreis-/Stadtverband, - die Wahl des Kreis- und Stadtvorstandes,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreis- und
Stadtvorstandes, - die Beschlussfassung über den Finanzbericht und
- der Beschluss des Haushaltsplanes.
- Stimmberechtigte Mitglieder der Kreis- und Stadtversammlung sind die
Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände in der regionalen
Gliederung mit jeweils mindestens einer Stimme, die stimmberechtigten
Mitglieder des Kreis- und Stadtvorstandes, sowie Vertreterinnen und
Vertreter der weiteren Gliederungen.
- Die Kreis- und Stadtordnung trifft ergänzende Regelungen zur Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder.
- Beratende Mitglieder der Kreis- und Stadtversammlung sind
- der Diözesanvorstand,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Katholischen
Jugendstelle und - Die eingesetzten Vorstandsreferentinnen und Vorstandsreferenten nach
§15 (4).
- Die Kreis- und Stadtversammlung wird vom Kreis- und Stadtvorstand in
Textform mindestens drei Wochen vor ihrem Tagungstermin unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens
einmal jährlich. Anträge auf Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des
Kreis- oder Stadtvorstandes sind unter Angabe der Gründe der Antragsteller
zwei Wochen vor der Kreis- oder Stadtversammlung dem, dem Diözesanvorstand
zur Stellungnahme zuzuleiten.
§21 Kreis-/Stadtvorstand
- Die Aufgaben des Kreis- und Stadtvorstandes sind
- die Leitung des Kreis- und Stadtverbandes, seiner Einrichtungen und
Veranstaltungen, - die Vernetzung der Jugendverbände und weiterer Gliederungen,
- die Vertretung des Kreis- und Stadtverbandes in Kirche, Gesellschaft
und Staat, - die Mitarbeit im BDKJ Diözesanverband,
- die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ in
der Region/im Kreis/in der Stadt, in der Diözese, in Bayern und im
Bundesgebiet und - die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und
Jugendarbeit in der Region.
- die Leitung des Kreis- und Stadtverbandes, seiner Einrichtungen und
- Stimmberechtigte Mitglieder des Kreis- und Stadtvorstandes sind mindestens
zwei Männer, davon ein Priester, und zwei Frauen, davon eine Frau, die
durch eine Ausbildung erworbene theologische, spirituelle und ekklesiale
Kompetenz besitzt. Das Amt der Geistlichen Verbandsleitung nehmen der
Priester und eine Frau, die eine, wie oben beschriebene Kompetenz besitzt,
wahr. Alternativ zu einem Priester kann ein Mann, der durch eine
Ausbildung erworbene theologische, spirituelle und ekklesiale Kompetenz
besitzt, gewählt werden. Gewählt werden können Frauen und Männer die
Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen. Eine Erweiterung der
Zahl der Vorstandsämter kann nur erfolgen, wenn für Frauen und Männer die
gleiche Anzahl an Ämtern zur Verfügung steht. Der Kreis- und Stadtvorstand
kann beratende Mitglieder berufen. Die Amtszeit, das Wahlverfahren und die
kirchliche Beauftragung der Geistlichen Verbandsleitung regelt die Kreis-
und Stadtordnung
Weitere Gliederungen des BDKJ
§22 Einrichtung
Innerhalb eines Kreis- und Stadtverbandes können weitere Gliederungen des BDKJ
zugelassen werden, z.B. in einer Pfarreiengemeinschaft, innerhalb einer
eigenständigen kommunalen Größe, etc.Dies bedarf der Zustimmung des jeweiligen
Kreis- oder Stadtverbandes.
§23 Aufgaben und Organisation
- Die Aufgabe des BDKJ in seiner weiteren Gliederung ist die
Interessenvertretung in den jeweiligen Organen.
- Der BDKJ in seiner weiteren Gliederung stellt durch geeignete,
demokratisch legitimierte Strukturen die Erfüllung dieser Aufgaben sicher.
Er richtet dazu eine Versammlung der Jugendverbände ein.
- Der BDKJ in seiner weiteren Gliederung muss sich eine eigene Ordnung
geben. Eine Ordnung beschreibt unter Beachtung der Mindestanforderungen
der Bundesordnung und der Diözesanordnung die Zusammensetzung und die
Aufgaben der Versammlung. Sie kann weitere Organe vorsehen, insbesondere
einen Vorstand. Die Mindestanforderungen der §§24 und 25 sind zu beachten.
Die Ordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Kreis- und
Stadtvorstands.
§24 Versammlung des BDKJ in seiner weiteren Gliederung
- Die Versammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des BDKJ in seiner
weiteren Gliederung. Ihre Aufgabe ist mindestens die Beschlussfassung über
Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden in der BDKJ Gliederung sowie
die Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben nach §23 Absatz 1. Soweit
die Ordnung einen Vorstand vorsieht gehören darüber hinaus die Wahl des
Vorstandes und die Entgegennahme seines Rechenschaftsberichts zu den
Aufgaben der Versammlung.
- Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung des BDKJ in seiner weiteren
Gliederung sind- jeweils mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der
BDKJ Gliederung bestehenden Jugendverbände und - der Vorstand, soweit er in der Ordnung vorgesehen ist.
- jeweils mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der
- Beratende Mitglieder der Versammlung des BDKJ in seiner weiteren
Gliederung ist der Kreis- oder Stadtvorstand.
- Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Sie tagt
mindestens einmal jährlich. Soweit in der Ordnung kein Vorstand vorgesehen
ist, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Leitung für ein Jahr, die
die Leitung und Einberufung der Versammlung übernimmt sowie die
Sicherstellung eines Ergebnisprotokolls. Die Einberufung hat drei Wochen
vor ihrem Tagungstermin in Textform unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung zu erfolgen.
§25 Vorstand des BDKJ in seiner weiteren Gliederung
- Die Aufgaben des Vorstandes sind
- die Leitung des BDKJ in seiner weiteren Gliederung,
- die Vertretung des BDKJ in den Organen in seiner weiteren
Gliederung, - die Mitwirkung im Kreis- und Stadtverband und
- die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung und
der Organe des BDKJ in der im Kreis/in der Stadt, in der Diözese, in
Bayern und im Bund.
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Frauen und zwei Männern.
Mindestens ein Mitglied des Vorstandes ist in das Amt der Geistlichen
Verbandsleitung gewählt. Sind zwei Mitglieder des Vorstandes für das Amt
der Geistlichen Verbandsleitung vorgesehen, sind eine Frau und ein Mann zu
wählen. Gewählt werden können Frauen und Männer die Mitglied eines
Jugendverbandes des BDKJ sein sollen.
- Die Dauer der Amtszeit und das Wahlverfahren sowie die kirchliche
Beauftragung der Geistlichen Leitung regelt die Ordnung der BDKJ
Gliederung.
Schlussbestimmungen
§26 Rechts- und Vermögensträger
- Rechts- und Vermögensträger des BDKJ Diözesanverbandes Augsburg ist der
gemeinnützige Bund der Deutschen Katholischen Jugend in der Diözese
Augsburg e.V. (BDKJ Augsburg e.V.). Seine Mitglieder sind die Mitglieder
des Diözesanausschusses.
- Der BDKJ Augsburg e.V. haftet nur im Rahmen seiner satzungsgemäßen
Zuständigkeit. Seine Satzungsbestimmungen über die unmittelbare und
ausschließlich gemeinnützige Zweckbestimmung sind Bestandteil dieses
Abschnittes der Diözesanordnung.
§27 Arbeitsverträge
Der BDKJ Diözesanverband Augsburg versteht seine satzungsgemäße Tätigkeit als
Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. Deshalb übernimmt er für
seinen Bereich verbindlich die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)“. Die Grundordnung ist in ihrer
jeweiligen, auch künftigen Fassung wesentlicher Bestandteil der mit dem BDKJ
Diözesanverband Augsburg geschlossenen bzw. zu schließenden Arbeitsverträge. Der
BDKJ Diözesanverband Augsburg will so Teil haben am gesamten kirchlichen
Arbeitsrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Katholischen Kirche.
§28 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(AO). Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe.
- Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
Förderung der diözesanen Aufgaben der Katholischen Jugendarbeit und
Jugendseelsorge des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend. Als
anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach §75 SGB VIII führt der
Verband eigene Angebote der Jugendarbeit durch.
- Der Verband widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen
Geld- und Sachmittel für seine satzungsmäßigen Zwecke. Die Beschaffung und
Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Verbandes. Mitglieder des Verbandes, die selbst nicht steuerbegünstigt
sind, erhalten keine Mittel des Verbandes und daraus finanzierte
Leistungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des BDKJ Diözesanverbands Augsburg oder Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt bestehendes Vermögen der BDKJ Stiftung im
Bistum Augsburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sowie für
Zwecke der kirchlichen Jugendarbeit zu verwenden hat.
§29 Abstimmungsregeln
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
die Diözesanordnung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereint, wobei eine Stimmenthaltung nicht möglich ist. Bei Abwahlen
entscheidet die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Änderungen dieser Ordnung entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Bei der Auflösung des BDKJ Diözesanverband Augsburg
entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten
Mitglieder.
- Bei der Feststellung der notwendigen Mehrheit bleiben ruhende
Mitgliedschaften unberücksichtigt.
- Bei Wahlen zu Ausschüssen kann durch die Geschäftsordnung anderes
vorgesehen werden.
§30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Die Diözesanordnung und deren Änderung bedürfen der Zustimmung des
Diözesanbischofs und des BDKJ Bundesvorstandes, der nach Beratung durch
den Satzungsausschuss des Bundesverbandes entscheidet.
- Die Diözesanordnung tritt nach Beschluss der Diözesanversammlung vom
21.03.2020 mit der Zustimmung des BDKJ Bundesvorstandes vom XX.XX.XXXXund
der Zustimmung des Bischofs von Augsburg vom XX.XX.XXXXin Kraft.
- Die Kreis-/Stadtverbände müssen ihre Ordnungen bis zum xx.xx.20xx an die
geltenden Bestimmungen dieser Diözesanordnung anpassen. Ansonsten
verlieren sie ihre Mitwirkungsrechte im BDKJ Diözesanverband Augsburg.
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